Title | Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude |
Eine Energieberatung für Wohngebäude soll Eigentümer, Mieter und Pächter sowie Nießbrauchsberechtigte bei der Entscheidung unterstützen, https://de.moyens.net/esports/einfuehrung-in-die-welt-der-legalen-online-casinos-in-oesterreich-2024/ wie die Energieeffizienz eines Wohngebäudes sinnvoll verbessert werden kann. Die Energieberatung leistet somit einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der Ziele des Klimaschutzes. Gegenstand der Förderung Neben anderen die Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) werden von Expertinnen und Experten durchgeführte Energieberatungen gefördert. Höhe der Förderung - 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal 1.300 Euro bei Ein- oder Zweifamilienhäusern Fragen zum Antragsverfahren Wer ist antragsberechtigt? Antragsberechtigt sind: - Eigentümer von selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden Wer nö antragsberechtigt? - für dieses Förderprogramm zugelassene Energieberaterinnen und Energieberater, die alleinige Eigentümer, Nießbrauchsberechtigte, Mieter oder Pächter des Beratungsobjekts sind; Der Antrag ist vor Vorhabenbeginn zu stellen. Vorhabenbeginn ist der Abschluss eines rechtsgültigen Vertrages über die Durchführung einer Energieberatung. Ein Vertragsabschluss ist ausnahmsweise vor Antragstellung zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrages von der Förderzusage des BAFA abhängig gemacht wird (durch vertragliche Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung). Planungsleistungen dürfen vor Antragsstellung erbracht werden. Wie läuft das Förderverfahren beim BAFA ab? Antragstellung Anträge können ausschließlich unter Verwendung des vom BAFA zur Verfügung gestellten Online-Antragsformulars gestellt werden. Erteilung des Zuwendungsbescheides Das BAFA bewilligt den Zuschuss durch Erteilung eines Zuwendungsbescheides. Durchführung der Maßnahme und Verwendungsnachweis Die Energieberatung ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraums durchzuführen. Innerhalb der ebenfalls im Zuwendungsbescheid festgesetzten Vorlagefrist sind anschließend die erforderlichen Dokumente zum Verwendungsnachweis beim BAFA einzureichen (auf einen Nenner gebracht ist dies das vollständig ausgefüllte elektronische Formular „Verwendungsnachweiserklärung"). Wann darf die Beratung begonnen werden? Die Energieberatung darf immer nach der Antragstellung begonnen werden. Als Beginn der Energieberatung gilt der Abschluss eines Vertrags mit dem Beratungsunternehmen. Der Zuwendungsbescheid muss bei Vertragsschluss bis jetzt nicht erteilt worden sein. Der Abschluss des Vertrages sowie die Erbringung von Beratungsleistungen erfolgen dann aber auf eigenes finanzielles Risiko des Antragstellers, denn gleichzeitig mit ist noch unklar, ob eine Förderung bewilligt werden kann. Es wird daher empfohlen, erst dann mit das Beratung zu beginnen, wenn der Zuwendungsbescheid vorliegt. Ein Vertragsabschluss (=Beginn der Energieberatung) ist ausnahmsweise vor Antragstellung zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrages von der Förderzusage des BAFA abhängig gemacht wird (durch vertragliche Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung). Fragen zum individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) Können auch außer iSFP auch andere Energieberatungsberichte anerkannt werden? Nein. Im kontext einer geförderten Energieberatung muss ein iSFP mittels einer speziellen iSFP-Druckapplikation von welcher Energieberaterin oder dem Energieberater erstellt werden. Nur solche iSFP können Grundlage für den iSFP-Bonus bei der Förderung von Einzelmaßnahmen nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) sein. Was ist Inhalt eines individuellen Sanierungsfahrplans? Ihnen ist fit eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) aufzuzeigen, - wie ein Wohngebäude Abschnittweise über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch saniert werden kann, Was ist unter einer „Schritt-für-Schritt-Sanierung" zu verstehen? Die „Schritt-für-Schritt-Sanierung" muss aufzeigen, wie das Gebäude über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen (Einzelmaßnahme/Maßnahmenkombination) umfassend energetisch saniert werden kann und dabei der Primärenergiebedarf so weit wie möglich gesenkt und CO2 eingespart werden können. Hierbei sind alle vorgeschlagenen Sanierungsschritte grundsätzlich nach dem Bestmöglich-Prinzip zu gestalten. Sofern wichtige objektive (z. B. bautechnische, baurechtliche oder wirtschaftliche) Gründe dem Vorschlag einer zumindest nach dem zutreffenden Bundesförderprogramm förderfähigen Maßnahme entgegenstehen, sind die Gründe im iSFP nachvollziehbar zu dokumentieren. Ein Sanierungsvorschlag ist für Bauteil erforderlich, dessen U-Wert im Ist-Zustand nicht den Anforderungen des geltenden GEG genügt, wobei Sanierungsvorschläge für relativ neue oder sanierte Bauteile langfristig angesetzt werden können. Ein Vorschlag für die Anlagentechnik ist notwendig, wenn diese älter als 10 Jahre ist, wobei auch bei jüngeren Anlagen ein langfristiger Vorschlag Sinn haben kann. In Betreff erneuerbare Energien ist ein Vorschlag erforderlich, wenn die Anlagentechnik bislang nicht mind. 65 % der Energie für die Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien oder Abwärme integriert. Was ist unter einer umfassenden energetischen Sanierung zu verstehen? Eine umfassende energetische Sanierung nach dem Bestmöglich-Prinzip erfordert einer Betrachtung aller Bauteile der thermischen Hülle sowie der Anlagentechnik inklusive Nutzung von mindestens 65 % erneuerbarer Energien oder Abwärme. Ein Sanierungsvorschlag ist per Bauteil erforderlich, dessen U-Wert im Ist-Zustand nicht den Anforderungen des geltenden GEG genügt, wobei Sanierungsvorschläge für relativ neue oder sanierte Bauteile langfristig angesetzt werden können. Ein Vorschlag für die Anlagentechnik ist notwendig, wenn diese älter als 10 Jahre ist, wobei auch bei jüngeren Anlagen ein langfristiger Vorschlag Sinn haben kann. Mit Rücksicht auf erneuerbare Energien ist ein Vorschlag erforderlich, wenn die Anlagentechnik bislang keine Nutzung von mindestens 65 % erneuerbaren Energien integriert war. Werden Bauteile der Gebäudehülle bzw. der Anlagentechnik aus wichtigen, objektiven (z. B. baurechtlichen, -technischen oder wirtschaftlichen) Gründen in dem Sanierungskonzept nicht betrachtet, sind die Gründe hierfür nachvollziehbar im iSFP zu dokumentieren. Wie sind die Werte des Primärenergiebedarfes, Endenergiebedarfes und der CO2-Emissionen für den Ist-Zustand sowie nach Durchführung der jeweils empfohlenen Sanierungsschritte zu berechnen? Die Sanierungsschritte müssen aufeinander aufbauen. Dies bedeutet, dass die Berechnungen für jede person Schritt immer auch die Einsparungen aus allen vorherigen Schritten enthalten müssen. Muss das im iSFP vorgeschlagene Effizienzhaus tatsächlich realisiert werden? Der iSFP soll eine Entscheidungshilfe bieten und dabei alle denkbaren Vorteile (z. B. Energie- und Kosteneinsparung, CO2-Reduktion, Erhaltung/Aufwertung der Bausubstanz und attraktive Fördermöglichkeiten) einer Komplettsanierung aufzeigen. Sie sind jedoch völlig frei in Ihrer Entscheidung, ob Sie die im iSFP enthaltenen Vorschläge des Beraters zur einer energetischen Sanierung überhaupt, in Teilen oder vollinhaltlich in die Tat umsetzt. Können iSFP nachgebessert werden? Ja. Stellt das BAFA fest, dass der als Verwendungsnachweis vorgelegte iSFP wesentliche Mängel enthält, die einer Förderung entgegenstehen, so weist es zunächst darauf hin. Sie erhalten dann einmalig Gelegenheit, den iSFP innerhalb einer vom BAFA gesetzten Frist nachbessern zu lassen. Wozu dient das Datenblatt zur Qualitätssicherung im iSFP? Das Datenblatt zur Qualitätssicherung ist ein Anhang (2 Seiten) in der iSFP-Umsetzungshilfe, darin werden relevante Werte der Beratung zusammengefasst. Es dient einerseits als Übersicht zur Selbstkontrolle der Energieberaterinnen und Energieberater vor der Ausgabe des iSFP. Zur Unterstützung werden empirisch auffällige Werte und nicht förderfähige U-Werte bei Sanierungsmaßnahmen, die gemäß Richtlinie erläuterungsbedürftig sind, farblich gekennzeichnet. Andererseits wird das Datenblatt im Falle einer Stichprobenkontrolle beim BAFA als Teil der Prüfung genutzt. Das Datenblatt wurde von den Softwareherstellernin die verschiedenen Bilanzierungsprogramme eingearbeitet und kann im Fall einer Stichprobenkontrolle eingereicht werden. Seit dem 1. Februar 2023 ist das Datenblatt verpflichtender Teil der Stichprobenkontrolle. Welche DIN-Norm ist für die energetische Gebäudebilanzierung zu verwenden? Für alle iSFP, welche vernünftig einer geförderten Energieberatung für Wohngebäude ab dem 01.01.2024 eingereicht werden, ist für die Energiebilanz die Berechnung nach DIN V 18599: 2018-09 zugrunde zu legen. Fragen zum Beratungsobjekt Ist die Energieberatung bei einer Umwidmung von Nichtwohngebäuden zu Wohngebäuden förderfähig? Eine Umwidmung (Nutzungsänderung) von Nichtwohngebäuden zu Wohngebäuden ist förderfähig, wenn es sich um ein beheiztes Nichtwohngebäude handelt, das künftig als Wohngebäude genutzt werden soll. Eine Ausnahme ist die Umwidmung von denkmalgeschützten Nicht-Wohngebäuden. Diese Gebäude sind auch förderfähig, wenn sie unbeheizt waren. Kann ein geplanter Anbau bzw. eine Erweiterung eines Gebäudes Gegenstand der Beratung sein? Ein bestehendes Gebäude mit einem geplanten Anbau bzw. einer Erweiterung kann nur Gegenstand der Beratung sein, wenn diese im Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude" mitgefördert werden kann. Nähere Informationen sind in den FAQ der BEG zu finden. Wie wird festgelegt, ob es sich bei dem Objekt um ein einzelnes oder um mehrere Gebäude handelt? Wie viele Förderanträge sind zu stellen, wenn es sich bei dem Beratungsgegenstand um ein Gebäude mit gemischter Nutzung (Wohn- und Nichtwohnnutzung) handelt? Entscheidend hierfür ist, ob die unterschiedlich genutzten Teile des Gebäudes bei der Erstellung der Energiebilanz jeweils als eigenständiges Gebäude zu behandeln sind. Dies richtet sich nach den gesetzlichen Grundlagen (§ 106 GEG). Die Entscheidung und Bewertung, ob die Nutzungsanteile gemeinsam oder getrennt zu bilanzieren sind, erfolgt durch die Energieberaterinnen und Energieberater bei Antragstellung in eigener Verantwortung. Bei möglichen Rückfragen des BAFA, etwa in geordneten Bahnen der Prüfung der iSFP, muss die Bewertung allerdings nachvollziehbar belegt werden können. Sollten die unterschiedlich genutzten Gebäudeteile jeweils als eigenständige Gebäude zu behandeln sein, kann zu je Gebäude ein Antrag auf Förderung einer Energieberatung gestellt werden, nach dem hierfür jeweils vorgesehenen Förderprogramm. Fragen zur Gebäudebilanzierung beantwortet das [Fachportal Gebäudeforum klimaneutral]. Allgemeine Fragen Kann ich als Kunde den Inhalt einer Energieberatung bestimmen? Wenn Sie eine förderfähige Energieberatung in Beschlag nehmen wollen, haben Sie, was den Inhalt der Beratung angeht, folgende Wahlmöglichkeit: 1. Sollten Sie bereits entschlossen sein, Ihr Wohngebäude energetisch komplett zu sanieren, aber nur mehr nicht die mindeste Ahnung haben, welche Maßnahmen dazu erforderlich sind, was dies alles kostet und wieviel Energie und CO2 Sie hierdurch einsparen können, dann kann Ihnen ein Energieberater/eine Energieberaterin ein entsprechendes energetisches Sanierungskonzept erstellen. Um den Beratungszuschuss zu erhalten, muss der Energieberater/die Energieberaterin Ihnen aufzeigen, wie Ihr Haus auf einen BEG-Effizienzhausstandard zu bringen ist. Neubaustandard kann hierbei energetisch oft erreicht oder gar übertroffen werden. Eine BEG-Förderung müssen Sie im Fall der Umsetzung der Sanierungsvorschläge aber nicht agieren (etwa wenn Sie die Sanierung aus Eigenmitteln oder mithilfe anderer Drittmittel finanzieren wollen). Im Hinblick aufs Gebäude gelten folgende Voraussetzungen: - Das Gebäude muss im Bundesgebiet liegen - der Eigentümer ein Unternehmen ist, das auf eigenes Personal mit der für eine Zulassung erforderlichen Qualifikation zurückgreifen könnte, Zwischen zwei Beratungen für dasselbe Gebäude muss ein Abstand von mindestens vier Jahren liegen (Richtlinienübergreifend). Ein neuer Eigentümer des Gebäudes kann dagegen ohne Wartezeit eine Energieberatung für Wohngebäude für dasselbe Gebäude annektieren. Wo findet man zugelassene Energieberater/Energieberaterinnen? Zugelassene Energieberaterinnen und Energieberater, die im Zuge des Förderprogramms „Energieberatung für Wohngebäude" tätig werden dürfen, finden Sie in der „Energieeffizienz-Expertenliste" der dena www.energie-effizienz-experten.de unter der Rubrik „Wohngebäude". Wie wird gefördert und in welchem ausmaß? Die Förderung besteht unauftrennbar Zuschuss zu den Beratungskosten. Der Zuschuss für eine geförderte Energieberatung für Wohngebäude beträgt 80 Prozent des zuwendungsfähigen Beratungshonorars, maximal 1.300 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser und 1.700 Euro für Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften wird einmalig ein weiterer Zuschuss von höchstens 500 Euro gezahlt, wenn der individuelle Sanierungsfahrplan in einer Versammlung der Wohnungseigentümer erläutert wird. Förderfähig sind hier 100 Prozent des Beratungshonorars bis zu dem Maximalbetrag von 500 Euro. Können Kaufinteressenten für ein Wohngebäude eine geförderte Energieberatung Handeln? Nein. Zulässig ist eine Antragstellung für eine geförderte Energieberatung aber, sobald ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen worden ist. Eine Eintragung im Grundbuch als Eigentümer ist daher unwichtig. Kann der Energieberater/die Energieberaterin den Antrag für die Beratungsempfänger stellen? Ja, der der Energieberater/die Energieberaterin kann, sofern er/sie vom Beratungsempfänger bevollmächtigt wurde, den Antrag für den Beratungsempfänger stellen. Die Vollmacht finden Sie hier oder unter „Formulare". Kann der Bewilligungszeitraum oder die Frist zur Einreichung der Verwendungsnachweisunterlagen (Vorlagefrist) verlängert werden? Ja, eine Verlängerung ist möglich, wenn sie schriftlich vor Ablauf der jeweiligen Frist beantragt wird. Hierfür ist ein einzelner formloser Antrag - übers Upload-Portal oder per E-Mail - notwendig. Darf der Zuschuss an das Energieberatungsunternehmen ausgezahlt werden? Der Zuschuss kann auch unmittelbar an das Beratungsunternehmen ausgezahlt werden. Der Antragsteller muss dann nimmer mit die Zahlung des vollen Honorars in Vorleistung treten, sondern hat a priori nur seinen Eigenanteil zu zahlen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Beratungsunternehmen mit dieser Verfahrensweise einverstanden ist. (Adressat des Zuwendungsbescheids bleibt auch in diesem Zusammenhang der Antragsteller, der auch den Zuschussantrag stellt.) Um von dieser Regelung Ausnützen zu können, sind zwei Dinge zu beachten: - Das Formular „Ermächtigung" ist vom Antragsteller vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit den restlichen Verwendungsnachweisunterlagen dem BAFA vorzulegen. Nein. Die Förderung nach dieser Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme für dieselbe Maßnahme aus. Ist das BAFA auch für Gebäudeenergieausweise zuständig? Nein. Das BAFA besitzt keine Zuständigkeit für die Ausstellung von Gebäudeenergieausweisen. Es fördert allein eine Energieberatung für Wohngebäude durch fachkundige und unabhängige Energieberater/Energieberaterinnen. Stellt ein Energieberater/eine Energieberatern im kontext mit einer Energieberatung für Wohngebäude einen Gebäudeenergieausweis aus, ist dies aber nicht förderschädlich. Können gemischt genutzte Objekte (Wohn- und Nichtwohnanteile) Gegenstand einer geförderten Energieberatung für Wohngebäude sein? Ja. Die Voraussetzungen, unter denen die Gebäudeteile gemischt genutzter Gebäude entweder gemeinsam oder getrennt zu betrachten sind, sind dem § 106 GEG zu entnehmen. Muss der Ist-Zustand des Gebäudes Präsent aufgenommen werden? Eine Vor-Ort-Begehung des Gebäudes durch den Energieberater/die Energieberaterin ist obligatorisch. Ein Energieberater oder eine Energieberaterin ist in geordneten Bahnen einer nach der EBW-Richtlinie geförderten Energieberatung grundsätzlich verpflichtet, den Ist-Zustand des Wohngebäudes mit dabei aufzunehmen. Die Datenaufnahme lokal kann auch von einer anderen Person vorgenommen werden, wenn diese nach verantwortlicher Einschätzung des beauftragten Energieberatungsunternehmens hierfür geeignet ist. Kann das Formular Ermächtigung vom Bevollmächtigten unterschrieben werden? Nein, die Ermächtigung muss immer vom Beratungsempfänger unterschrieben werden, auch wenn's einen Bevollmächtigten in dem jeweiligen Förderverfahren gibt. Kann das Formular „Erklärungen nach Durchführung" vom Bevollmächtigten unterschrieben werden? Nein, das Formular „Erklärungen nach Durchführung" muss immer vom Beratungsempfänger unterschrieben werden, auch wenn es einen Bevollmächtigten im jeweiligen Förderverfahren gibt. Kann das Formular „Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben" vom Bevollmächtigten unterschrieben werden? Ja, diese Bestätigung darf auch vom Bevollmächtigten unterschrieben werden. Fragen zum Verwendungsnachweis/Belegliste Beim Abrufen der Verwendungsnachweiserklärung wurde ich unaufgefordert Belege hochzuladen. Ist es tatsächlich unwichtig, die Belege hochzuladen? Die Vorlage weiterer Dokumente zum Verwendungsnachweis (iSFP, Rechnung, Zahlungsnachweis) wird nur mehr bei von Stichprobenkontrollen verlangt. Bitte legen Sie diese Unterlagen nur nach ausdrücklicher Aufforderung durch das BAFA vor. Den Hinweis, dass es sich um eine Stichprobenkontrolle handelt, erhalten Sie beim Ausfüllen der elektronischen Verwendungsnachweiserklärung. Auf welche Belege bezieht sich die Belegliste? In der Belegliste sind die Daten der Rechnung (oder Teilrechnungen) aufzuführen, die Sie vom Energieberatungsunternehmen über die Durchführung der Energieberatung erhalten haben, außerdem die Daten zum Nachweis der Zahlung des Honorars (Überweisung). Sowohl die Rechnung als auch der Zahlungsnachweis sind nur nach ausdrücklicher Aufforderung durch das BAFA kontrolliert einer Stichprobenkontrolle einzureichen. Den Hinweis, dass es sich um eine Stichprobenkontrolle handelt, erhalten Sie beim Ausfüllen der elektronischen Verwendungsnachweiserklärung. Wo finde ich die Anmeldedaten für die Verwendungsnachweiserklärung? Diese Daten wurden Ihnen im Zuwendungsbescheid mitgeteilt. Die Kennung ist die Vorgangsnummer und das Passwort ist die Postleitzahl des Antragstellers. |
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